Satzung

Satzung

Satzung des Vereins „Die Angel e.V.“

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Die Angel.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

Der Sitz des Vereins ist Wülfershausen an der Saale.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck der Vereins
  1. Der Verein hat den Zweck, Nächstenliebe und Verantwortung gegenüber notleidenden, hilfsbedürftigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Paraguay zu wecken und zur Linderung der Not beizutragen. Hierzu fördert, organisiert und finanziert er Maßnahmen und Projekte, die die Lebensumstände des oben genannten Personenkreises verbessern und ihm eine bessere Integration in die Gesellschaft ermöglichen. Neben mildtätigen Zwecken im Sinne von § 53 AO leistet der Verein einen Beitrag zur Förderung der internationalen Gesinnung, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe und stärkt gemäß § 51 (2) AO das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.

Dazu gehören insbesondere:

  • Humanitäre Projekte wie zum Beispiel Kindertafeln, Bekleidung für Straßenkinder und bedürftige Erwachsene, Beschaffung und Verteilung von medizinischen Geräten und anderer Hilfsmittel;
  • Aus-u. Weiterbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen;
  • Finanzielle Unterstützung anderer schon bestehender Hilfsprojekte, die den Richtlinien dieser Satzung entsprechen, durch Lieferung von Materialien, technischen Anlagen und Waren, die als Hilfe zur Selbsthilfe dienen.
  • Aufbau und Durchführung weiterer eigener Projekte im Sinne dieser Satzung;
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, Beiträge, Geld- und Sachspenden, die Entsendung von Mitgliedern in das Projekt vor Ort, die Gewinnung von Dauerspendern bzw. Förderern, sowie die Organisation von Hilfstransporten;
  • Kindertafeln für hungernde Kinder in Paraguay, dafür Spendensammlungen in Deutschland;
  • Kleidersammlungen und medizinische Geräte für arme Menschen jeglichen Alters;
  • Vorträge und Informationsveranstaltungen in Deutschland über das Leben und die Situation der armen Bevölkerungsschichten in Paraguay. In diesem Zusammenhang soll im Rahmen der Mitgliederwerbung interessierten Bürgern auch die Möglichkeit geboten werden, sich vor Ort von den herrschenden Zuständen zu überzeugen. Hierbei sieht sich der Verein jedoch nur als Führer vor Ort, um den interessierten Bürgern im Rahmen der Völkerverständigung Land und Leute näher zu bringen.

Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral.

  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Kein Vereinsmitglied und keine sonstige Person oder Organisation darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Auch eine reine Fördermitgliedschaft ist möglich. Ein Stimmrecht haben jedoch nur ordentliche Mitglieder (natürliche Personen). Juristische Personen und Fördermitglieder können aber beratend tätig sein.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich durch einen Aufnahmeantrag an den Vorstand erklärt werden.
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der ersten Beitragszahlung.
  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet;

  • durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgt. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  • durch Tod
  • durch Streichung von der Mitgliederliste. Diese erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages - trotz zweimaliger Mahnung - Ober einen Zeitraum von 3 Monaten nach der letzten Mahnung in Verzug bleibt
  • durch Ausschluss

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 1 Monat Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu erklären. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreibebrief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen, die über die Berufung zu entscheiden hat.

  • 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten, Vereinsmitglieder erforderlich.

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

A Der Vorstand

B Der erweiterte Vorstand (der Senat)

C Die Mitgliederversammlung

  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Eine Einladung per E-Post ist auch zulässig.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  10. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht gem. § 26 BGB aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden allein, oder dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister, sie sind für den Verein zeichnungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister jedoch nur zur Vertretung berechtigt, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
  3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins, sowie die Ausführung der Beschlüsse des Vereins.
  4. Der erste Vorsitzende·– im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende· berufen die Mitgliederversammlung ein und leiten auch die Versammlung.
  5. Der Schatzmeister führt die Vereinskasse. Er hat der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Rechenschaft abzulegen. Die Kasse ist von einem, zu wählenden Kassenprüfer zu prüfen und der Kassenbericht zu unterzeichnen.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist für dieses Mitglied eine Kooptierung aus dem Senat möglich, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Als Vorstandsmitglied kann nur eine volljährige Person gewählt werden, die den Verein mit gegründet hat, oder ihm mindestens fünf Jahre als Mitglied angehört.
  7. Beschlussfassung des Vorstandes:
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden vom Vorsitzenden – im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden – in der Regel mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einberufen. Eine besondere Form der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  10. Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verfasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
  11. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Vorstand ausschließlich ehrenamtlich aus. übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der ehrenamtliche Vorstand erforderliches Hilfspersonal, z. B. Sachbearbeiter, Boro- und Schreibkräfte einstellen, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dieses zulässt.
  • 10 Senat (erweiterter Vorstand)

Dem Vorstand steht ein Senat (erweiterter Vorstand) zur Seite, der aus bewährten Mitgliedern besteht und vom Vorstand berufen wird. Der Senat besteht aus nicht mehr als 20 Mitgliedern.

  • 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.

Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

  • 12 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlungen keine anderen Personen beruft.

Bei Auflösung/Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Freunde der Gesellschaft Jesu e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Wülfershausen an der Saale, den 08.08.2018

Spendenkonto

Die Angel e.V.

IBAN: DE50 7835 0000 0040 8586 72

BIC: BYLADEM1COB

Sparkasse Coburg-Lichtenfels

Bei Spenden ab 200,- EUR geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen und Ihren Anschrift im Verwendungszweck an.

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